Mietpreisbremse: Verlängerung bis Ende 2029
Der Bundestag hat am 26. Juni 2025 die Mietpreisbremse nach § 556d BGB bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ursprünglich sollte die Regelung Ende 2025 auslaufen.
Für den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/322) stimmten auch die Grünen. Die AfD stimmte dagegen, Die Linke enthielt sich.
Begründung der Verlängerung
Im Gesetz wird die Verlängerung mit den weiter stark ansteigenden Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse hätte laut Gesetzentwurf:
- zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten geführt
- Menschen mit niedrigem Einkommen aus ihren Wohnvierteln verdrängt
- Familien mit Kindern besonders betroffen
Rechtsgrundlagen
Die Mietpreisbremse ist geregelt in:
- § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
- § 556e BGB - Berücksichtigung der Vormiete
- § 556f BGB - Ausnahmen (Neubau, umfassende Modernisierung)
- § 556g BGB - Rechtsfolgen bei Verstoß
Gesetzestext § 556d Abs. 1 BGB:
"Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen."
Stimmen aus dem Bundestag
SPD (Sonja Eichwede): Die Verlängerung sei ein "erster Schritt". Weitere Regelungen brauche es bei Kurzzeitvermietung, Indexmietverträgen und möbliertem Wohnraum. Eine Expertengruppe soll bis Ende 2026 weitere Vorschläge zum Mietrecht vorlegen.
CDU/CSU (Prof. Dr. Günter Krings): Die Mietpreisbremse sei keine Dauerlösung. Das eigentliche Problem löse man durch Neubau, nicht durch Preisregulierung. Die Neubau-Ausnahme (ab Oktober 2014) bleibe bestehen, da sonst das Vertrauen von Investoren gefährdet werde.
Grüne (Dr. Till Steffen): Die Verlängerung sei besser als nichts, wirksamer Schutz biete aber nur das von den Grünen vorgeschlagene "Faire-Mieten-Gesetz".
Die Linke (Caren Lay): Die Mietpreisbremse "bremse nicht" - die Mieten seien seit Einführung in Großstädten um 50%, in Berlin um 100% gestiegen.
Ausnahmen bleiben bestehen
Nach § 556f BGB gilt die Mietpreisbremse weiterhin NICHT bei:
- Neubauten - Erstmalige Nutzung nach dem 1. Oktober 2014
- Umfassend modernisierte Wohnungen - Investition > 1/3 des Neubau-Preises
- Vormiete über der Grenze - Wenn der Vormieter bereits mehr zahlte
Die Union setzte sich in den Verhandlungen durch: Eine Anpassung des Stichtags für die Neubau-Ausnahme wurde abgelehnt.
Angespannte Wohnungsmärkte
Die Landesregierungen bestimmen per Rechtsverordnung, welche Gebiete als "angespannte Wohnungsmärkte" gelten. Ein Markt gilt als angespannt, wenn:
- die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt
- die Mietbelastung der Haushalte den Durchschnitt deutlich übersteigt
Abgelehnte Alternativen
Der Bundestag lehnte weitreichendere Vorschläge ab:
Grünen-Gesetzentwurf "Faires-Mieten-Gesetz" (Drucksache 21/222): Entfristung der Mietpreisbremse, Einschränkung bei möblierter Vermietung, Kappungsgrenze auf 9% in 3 Jahren, Betrachtungszeitraum für Vergleichsmiete auf 20 Jahre.
Linken-Antrag (Drucksache 21/355): Flächendeckende, entfristete Mietpreisbremse, Einfrieren von Bestandsmieten für 6 Jahre, Sanktionen bei Verstößen.
Weiterführende Links
- Gesetzestext § 556d BGB
- Bundestag: Mietpreisbremse bis 2029 verlängert
- Gesetzentwurf Drucksache 21/322
Stand: Januar 2026 | Quelle: Deutscher Bundestag

